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Direktanspruch Dritter in der D&O

Mit einem sogenannten Firmenvertrag sichern Firmen alle Führungsorgane des Unternehmens ab. Hierbei nimmt das Unternehmen die Rolle des Versicherungsnehmers ein.

Die Organmitglieder, die mit ihrem Privatvermögen für Forderungen aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen haften, nehmen die Rolle der versicherten Person ein. In diesem Verhältnis stehen Deckungsansprüche lediglich demjenigen zu, dessen Interesse versichert ist – also das Interesse des schuldhaften Organmitgliedes.

D&O-Versicherungen enthalten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Teil Abtretungsverbote, die ausschließlich die versicherten Personen dazu berechtigen, den Versicherungsanspruch geltend zu machen. Der schuldhafte Manager muss zunächst vom Unternehmen belangt werden. Dieser wiederum macht die Ansprüche dann beim Versicherer geltend.

Zwei Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2016 schufen Abhilfe. Sie ermöglichten Unternehmen, sich den Deckungsanspruch von der versicherten Person abtreten lassen zu können. Ansprüche können dann direkt beim Versicherer geltend gemacht werden. Derartige Abtretungsmöglichkeiten sind gegenwärtig bereits fest in den Vertragsbedingungen verankert.

Doch was, wenn ein schuldhafter Manager zu einer Abtretung der Ansprüche nicht bereit ist, diese aber auch nicht eigens gegenüber dem Versicherer verfolgt? Man nehme an, dass ein Manager, infolge einer Pflichtverletzung, ein Unternehmen in den Sand setzt und daraufhin unauffindbar abtaucht. So wie es der frühere Manager der Wirecard AG getan hat. Dieser wird sogar von der deutschen Polizei mit einem internationalen Haftbefehl wegen Betrugs gesucht. Sie sehen also: So abwegig ist diese Theorie nicht. Dem Unternehmen wären, im Hinblick auf den Versicherungsschutz, die Hände gebunden. Es würde folglich auf dem entstandenen Schaden sitzen bleiben.

Da derartige Regelungen unzumutbar für versicherungsnehmende Firmen erscheinen, räumte der BGH mit Urteil vom 05.04.2017 Unternehmen die Möglichkeit ein, den Versicherungsschutz persönlich gegen den Versicherer durchsetzen zu können, wenn dies die versicherte Person nicht tut.

Mit vorangegangener Rechtsprechung wurde die D&O-Versicherung gewissermaßen revolutioniert. D&O-Verträge sichern künftig nicht nur die Manager eines Unternehmens ab, sondern schützen obendrein das Unternehmen vor den Folgen illoyaler Manager.

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