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Wie können Steuer- und Sozialversicherungsabzüge minimiert werden, damit möglichst viel vom Bruttogehalt auf dem Konto des Angestellten ankommt?

Die Erholungsbeihilfe ist eine von vielen Gestaltungen, mit der unsichtbare Lohnnebenkosten reduziert werden können.
Bekommt der Arbeitnehmer Urlaubsgeld, kommt davon nicht selten nur die Hälfte bei ihm an. Der Ausweg: Die Erholungsbeihilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen einem festen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent unterworfen werden. Sozialabgaben fallen nicht an, sodass hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. Durch Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe damit „brutto für netto” an den Angestellten ausgezahlt werden.

Die vorgenannte Vergünstigung kann allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

Die Beihilfen dürfen insgesamt im Kalenderjahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und 52 Euro pro Kind nicht übersteigen. Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern kann jährlich also eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 364 Euro gewährt werden. Die für die Pauschalierung festgelegten Grenzen sind Freigrenzen; übersteigen die gewährten Beihilfen also die Höchstbeträge, entfällt die Pauschalierung insgesamt. Bei Zahlung mehrerer Beihilfen innerhalb eines Kalenderjahres wird eine bereits durchgeführte Pauschalierung nicht mehr rückgängig gemacht, wenn die Freigrenze erst durch eine spätere Beihilfe überschritten wird.
Nicht auf die Grenze angerechnet wird die Zahlung von Urlaubsgeld. Anstelle des nicht begünstigten Urlaubsgeldes darf auch Erholungsbeihilfe gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind hier unter gewissen Voraussetzungen (Vereinbarung vor Erdienen des umgewandelten Anspruchs) möglich.
Für die Pauschalierung ist es nicht erforderlich, dass Erholungsbeihilfen mehreren Mitarbeitern gewährt werden. Nicht genutzte Freigrenzen dürfen nicht auf andere Personen übertragen werden. Bei der Bemessung der Freigrenze müssen die gewährten Beihilfen für jede begünstigte Person (Arbeitnehmer, Ehegatte, Kinder) somit separat beurteilt werden. Auch sind die Freigrenzen kalenderjahrbezogen, sodass die Gewährung einer Beihilfe für mehrere Jahre rechnerisch nicht auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden darf, um die jährliche Höchstgrenze nicht zu überschreiten.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme (Urlaub) gewährt wird. Dabei kann der Urlaub auch zu Hause verbracht werden. Der zeitliche Zusammenhang gilt als gewahrt, wenn die Beihilfe innerhalb von 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs ausbezahlt wird. Die Finanzverwaltung hält an dieser Vereinfachungsregelung fest, obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. September 2012 klarstellt, dass die Verwendung der steuerbegünstigten Beihilfe zu Erholungszwecken nur „sichergestellt” werden kann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er mit den erhaltenen Zahlungen tatsächlich die damit bezweckte Erholungsleistungen bezahlt hat.

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