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Es gibt Neuigkeiten für Sie als Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge. Im Wesentlichen sind es zwei Änderungen, die Sie wissen sollten:

Neu beim Arbeitgeberzuschuss:

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auf 15% des Arbeitnehmerbetrags festgesetzt. Dies ist auch die mindeste Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers.

Das Gesetz gilt bereits seit 01.01.2019 für alle Neuzusagen bzw. Neuverträge. Ab dem 01.01.2022 greift das Gesetz auch für alle bestehenden Zusagen bzw. Bestandsverträge.

Unser Tipp:
Einheitlichen Arbeitgeberzuschuss sofort anpacken und gar nicht erst Ungleichbehandlung aufkommen lassen. Gerne unterstützen wir Sie bei einer Lösung mit geringem Verwaltungs- und Zeitaufwand für Sie. Sprechen Sie uns an!

Neu bei der Arbeitgeberleistung:

Den

§ 100 EStG zur Direktversicherung gibt es bereits 01.01.2018. Neu ist jetzt, dass Sie als Arbeitgeber sogenannte „Geringverdiener“ mit einem Gehalt von bis zu 2.575 € monatlich deutlich mehr unterstützen können.

Der Mindestbetrag von 240 € jährlich ist gleich geblieben. Der maximale Förderzuschuss wurde jedoch verdoppelt von 480 € jährlich auf jetzt 960 €.

Das bringt für Sie als Arbeitgeber viele Vorteile:

  • Staatliche Förderung durch Sofort-Zuschuss von 30%
  • Förderbeitrag ist als Betriebsausgabe absetzbar
  • Arbeitgeber spart Sozialabgaben auf den AG-Förderbeitrag
  • Bindungsinstrument für die Erhaltung des Personals bzw. Gewinnung neuen Personals

Sollten Sie noch Unterstützung brauchen, buchen Sie am besten gleich einen Termin zur Videoberatung. Gerne nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Bildquelle: Gerd Altmann auf Pixabay

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