Betriebsrentenstärkungsgesetz: Warum Niedrigverdiener jetzt vorsorgen sollten!
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist im Gesetzgebungsverfahren. Die Regelungen sollen zum 1.1.2018 in Kraft treten. Also erst einmal abwarten? Nein, denn gerade für Niedrigverdiener heißt es schon heute handeln.
Das BRSG enthält nämlich eine kleine, aber um so wichtigere Neuregelung zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt). Bisher hatte nämlich ein Niedrigverdiener, der an Hand seiner jährlichen Rentenmitteilung sehen konnte, dass er unterhalb der Grundsicherung im Alter landen würde, nichts von seinem Konsumverzicht. Unerbittlich wurde ihm seine Eigenvorsorge, für die er heute auf Geld verzichtet, später angerechnet. Die Motivation, heute auf Konsum zu verzichten, war damit sehr gering.
Das Gesetz fasst nun den § 82 SGB XII neu und führt für die freiwillige zusätzliche Altersversorgung einen Freibetrag ein. Die Neuregelung gilt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also voraussichtlich ab 1.1.2018, für alle schon bestehenden Leistungsempfänger und alle zukünftigen Leistungsempfänger. D.h. die Neuregelung kann auch schon für diejenigen, die eine bAV oder andere private Vorsorge im Jahre 2017 einrichten möchten, ihre Wirkung entfalten.
Für Leistungsempfänger der Grundsicherung gibt es ab 1.1.2018 einen Sockelfreibetrag und einen erweiterten Freibetrag für Einkommen aus freiwilliger zusätzlicher Altersvorsorge.
- Ein Sockelfreibetrag i.H.v. 100 Euro. Der Betrag ist fest und nicht dynamisch.
- Ein erweiterter Freibeitrag: 30% des Betrags, der zusätzlichen Altersversorgung über 100 Euro. Sockelfreibetrag und erweiterter Freibetrag sind gedeckelt auf 50% der Regelbedarfsstufe 1 (ab 1.1.2017: 409 Euro). Da die Regelbedarfsstufe 1 dynamisch ist, gilt dies auch für die Deckelung des erweiterten Freibetrags.
Beispiel:
Altes Recht | Neues Recht |
Angemessene Mietkosten 345 Euro
Angemessene Heizkosten 71 Euro Regelbedarf (2017) 409 Euro Gesamtbedarf: 825 Euro Angerechnet werden Einkommen aus GRV-Rente 300 Euro Betriebsrente 120 Euro Verbleibender Bedarf: 405 Euro Dem Rentner stehen zur Verfügung: 825 Euro |
Angemessene Mietkosten 345 Euro
Angemessene Heizkosten 71 Euro Regelbedarf (2017) 409 Euro Gesamtbedarf: 825 Euro Neu: Sockelfreibetrag für die zusätzliche Altersversorgung 100 Euro Erweiterter Freibetrag (30% des übersteigenden Betrages, also 30% von 20 Euro): 6 Euro Damit werden von der Betriebsrente nur 14 Euro angerechnet. Angerechnet werden Einkommen aus: GRV-Rente 300 Euro Betriebsrente 14 Euro Verbleibender Bedarf: 511 Euro Dem Rentner stehen zur Verfügung: 931 Euro |
Damit „lohnt“ sich auch für Niedrigverdiener die Eigenvorsorge und das ab sofort!
Ein kleiner Wermutstropfen: Ab 1.1.2018 kommt für die betriebliche Altersversorgung der sogenannte Förderbeitrag für Niedrigverdiener (§ 100-Entwurf BRSG). Allerdings greift der Förderbeitrag nur für zusätzliche Neubeiträge, die über das Niveau eines Arbeitgeberzuschusses, der schon 2017 geleistet wurde, hinausgehen. Arbeitgeber, die über einen Arbeitgeberzuschuss für Niedrigverdiener nachdenken, sollten daher 2017 „die Füße“ bei Niedrigverdienern in der bAV „still halten“ und erst ab 1.1.2018 einen Zuschuss zahlen. Dann haben sie Anspruch auf eine Rückerstattung in Höhe von 30%. Momentan ist der Förderbeitrag an eine Einkommensgrenze von 2000 Euro monatlich geknüpft. Diskutiert wird noch eine Ausweitung auf 2500 Euro.