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Betriebliche Altersvorsorge für Schulen – jetzt vorsorgen, damit es Ihren LehrerInnen und MitarbeiterInnen im Alter gut geht.

Sicherung der wirtschaftlichen Stellung von Lehrern

Privatschulen haben den Anspruch, über die Qualität der Lehrpläne ihren Schülern ein hohes Bildungsniveau zu bieten. Diesem Anspruch entspricht die Anforderung an einen hohen Stand der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte. Dieser Anforderung an die Lehrkräfte muss nach dem Willen der Verfassung (Art. 7 Abs. 4 GG) die Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte folgen.

Kern der wirtschaftlichen Stellung bilden insbesondere die Vergütung und die Altersversorgung. Als Maßstab hierfür gelten die angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen. Das Bundesarbeitsgericht legt bei der Vergütung eines Lehrers an einer Privatschule eine Untergrenze von 75 Prozent des Entgelts eines vergleichbaren angestellten Lehrers im öffentlichen Dienst fest (BAG, Urteil v. 26.8.2006 – 5 AZR 594/06). Andernfalls sind die Verträge mit dem Lehrpersonal sittenwidrig. Das ergibt sich aus Art. 7, Abs. 4, Satz 4 GG, der nach der Rechtsprechung des BAG eine Schutzvorschrift für Privatschullehrer ist.

Artikel 7, Abs. 4 GG

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen, sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

DIE GENEHMIGUNG IST ZU VERSAGEN, WENN DIE WIRTSCHAFTLICHE UND RECHTLICHE STELLUNG DER LEHRKRÄFTE NICHT GENÜGEND GESICHERT IST.

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Rentensituation von Lehrern und Lehrerinnen

Die Verpflichtung zur Absicherung von Privatschullehrkräften gilt über das Berufsleben hinaus auch für die Altersvorsorge. Vor 30 Jahren war die Altersvorsorge noch durch die gesetzliche Rente gewährleistet. Der Gesetzgeber hat durch Eingriffe in das Rentenrecht in den letzten Jahren aber ein erhebliches Absenken des Rentenniveaus bewirkt – und damit der gesetzlichen Rente die Lohnersatzfunktion genommen.

Durch diese Absenkung des Rentenniveaus ist die geforderte Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Privatschullehrer im Alter nicht mehr gewährleistet. Deutlich wird dies unter anderem daran, dass die für die Rentenberechnung anerkannten Ausbildungszeiten drastisch reduziert worden sind.

Auch die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre und die damit verbundenen höheren Rentenverluste bei vorzeitigem Ausscheiden tragen dazu bei, dass Privatschullehrern ohne zusätzliche Absicherung enorme wirtschaftliche Einbußen drohen.

Aber auch für die Altersvorsorge gilt die Regelung des Einkommensniveaus von 75 Prozent. Daher ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Stellung im Alter und zur Verhinderung von Altersarmut eine Ergänzung der gesetzlichen Rente unverzichtbar. Dafür eignet sich besonders die betriebliche Altersvorsorge. Die betriebliche Altersvorsorge an Privatschulen entspricht den obligatorischen Versorgungszusagen für angestellte Lehrer an öffentlichen Schulen (VBL). Mit ihr wird die verfassungsrechtlich gesicherte Gleichwertigkeit von Lehrern an Ersatzschulen und Lehrern an staatlichen Schulen hergestellt.

Darauf müssen Sie achten:

Das muss klar definiert sein:

  • die Eingangsbestimmungen zum Regelungsgegenstand, zur Gültigkeit und Zweckbestimmung der Versorgungsordnung,
  • der Geltungsbereich mit dem Beschäftigtenkreis, der unter die Versorgungsordnung fällt,
  • der Beginn der Versorgungszusage und
  • der Durchführungsweg bzw. die -wege.

Deutlich beschrieben sein müssen:

…die Einzelheiten, der von den Beschäftigten durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge, wie:

  1. wertgleiche Versorgungsanwartschaft,
  2. Zusageform,
  3. Entgeltumwandlungsvereinbarung,
  4. die Fälligkeit des umwandelbaren Entgelts,
  5. Status des Bruttoarbeitsentgelts.

Auf jeden Fall muss in der Versorgungsordnung geregelt werden:

  • Die Höhe der möglichen Entgeltumwandlung,
  • die Begrenzung auf die Dauer des Entgeltbezugs,
  • die Leistungsansprüche,
  • die Vorsorgeformen (Welche biometrischen Risiken werden abgesichert?), der Hinterbliebenenbegriff der betrieblichen Altersvorsorge, sowie die Vertragsbedingungen des Vorsorgeträgers,
  • der Beginn der Versorgungsleistungen,
  • die allgemeinen Bestimmungen und
  • die Laufzeit der Versorgungsordnung,
  • die Information der Betroffenen über die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft und
  • der Umgang mit dem Altersvorsorgevertrag, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalles endet.

Es muss sichergestellt sein, dass…

  • die Durchführung der Versorgungsordnung geregelt, die Vorsorgeträger bestimmt und der Informations- und Beratungsprozess für die Beschäftigten festgelegt ist,
  • Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die den Durchführungsweg oder die Durchführungswege beschreiben,
  • ein arbeitsrechtliches Protokoll über die Information und Beratung der Beschäftigten angelegt wird,
  • eine ausführliche „Information für Beschäftigte zur Entgeltumwandlung“ zur Verfügung gestellt wird.

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